Die Gemeinschaft von Erben ist eine reine Zufallsgemeinschaft, deren Mitglieder man sich im ungeplanten Erbfall nicht aussuchen kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers und häufig auch nach dem Willen des Erblassers ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt, das heißt auf Überführung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Eigentum der einzelnen Miterben. Häufig geht die Erbauseinandersetzung allerdings mit erheblichem Konfliktpotential einher. Ist der Streit bereits ausgebrochen, sollten nichts desto trotz sorgfältig die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Auseinandersetzung geprüft werden, denn ein Gericht führt eine Erbauseinandersetzung unter rein juristischen Gesichtspunkten und nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, so werden wir Ihnen mit Kompetenz und Durchsetzungskraft zur Seite stehen.
Fragen zu durchsetzungsstarker Interessenvertretung, Mediation oder zur Vorbereitung von Betriebsratswahlen? Sprechen Sie mich an!