Familienrecht

Im Familienrecht werden von uns insbesondere die nachfolgend aufgeführten Bereiche betreut,
d. h. wir beraten, berechnen den Unterhalt und Zugewinnausgleich, entwickeln und formulieren Verträge
und machen Ihre Ansprüche geltend und setzen sie – notfalls auch gerichtlich - durch.

Fragen zu durchsetzungsstarker Interessenvertretung, Mediation oder zur Vorbereitung von Betriebsratswahlen? Sprechen Sie mich an!


​Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin:

0 21 51 / 36 01 702

​Eheverträge

Für kleinere und mittelständische Unternehmen, für Familienbetriebe, für Freiberufler und Selbständige, aber auch für bereits einmal Geschiedene ist familienrechtlicher Streit eine nicht unwesentliche Ursache für eine wirtschaftliche (Existenz-) Gefährdung.

​Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Auch wenn die Ehe der Ehegatten bereits gefährdet ist und eine Trennung im Raum steht, ist eine vertragliche Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen noch möglich.

Selbst während eines laufenden...

​​​Ehescheidung / Auflösung Lebenspartnerschaften

Nach derzeitigem Recht werden Ehe geschieden und Lebenspartnerschaften aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung ergeben sich aus dem BGB, die Voraussetzungen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden sich im LPartG.

​Zugewinnausgleich / Güterrecht

Grundsätzlich regelt das Güterrecht die Frage, welchem Ehe- oder Lebenspartner Vermögensgegenstände oder Vermögenszuwächse zustehen sollen, welche beiden Partnern gemeinsam gehören und wie im Falle einer Trennung ​...

​Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht stellt eines der vielseitigsten Rechtsgebiete des Familienrechts dar – denn Unterhaltspflichten können in vielfacher Form entstehen.

Hier ist zu denken an die Ansprüche zwischen Ehepartnern während ​...

Sorgerecht / ​Umgangsrecht

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht bei Geburt eines Kindes, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder aber, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung in der Regel beim Jugendamt abgeben.

​Vaterschaftsanfechtung / -feststellung

Zunächst ist allgemein zu erklären, dass nach § 1592 BGB Vater eines Kindes ist, der entweder mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder aber dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.