Für kleinere und mittelständische Unternehmen, für Familienbetriebe, für Freiberufler und Selbständige, aber auch für bereits einmal Geschiedene ist familienrechtlicher Streit eine nicht unwesentliche Ursache für eine wirtschaftliche (Existenz-) Gefährdung.
Solche Krisensituationen können nach wie vor am sinnvollsten durch die Vereinbarung eines Ehevertrages vermieden werden.
Die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sehr deutlich, dass Eheverträge nicht dazu dienen dürfen, einen Ehegatten im Falle der Scheidung völlig rechtlos zu stellen. Sehr einseitige Eheverträge sind daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sittenwidrig und u. U. anfechtbar.
Ziel eines Ehevertrages ist daher immer eine wirtschaftlich ausgewogene und vorausschauende Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner, die weder deren berechtigte Interessen, noch jene etwaiger Kinder aus den Augen verliert. Die Existenzgrundlage für beide Ehegatten und etwaiger Kinder und die Aufrechterhaltung des Erwerbsanreizes muss Konsequenz einer ehevertraglichen Regelung sein.
Ein weiterer Aspekt ist die Anpassung von bestehenden Eheverträgen an veränderte Lebensumstände.
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