Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht bei Geburt eines Kindes, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder aber, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung in der Regel beim Jugendamt abgeben.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde es für nichtsorgeberechtigte Väter deutlich einfacher die mit der Kindesmutter gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten.
Ein weiterer wichtiger Themenbereich in diesem Zusammenhang ist die Entziehung der elterlichen Sorge oder eines oder mehrerer Teilbereiche und deren Übertragung auf den anderen Elternteil oder einen Vormund.
Vom Sorgerecht abzugrenzen ist das sog. Umgangsrecht, auch häufig Besuchsrecht genannt. Dabei meint das Umgangsrecht nicht nur das Recht des nichtbetreuenden Elternteils auf regelmäßige Kontakte mit dem Kind, sondern insbesondere auch das Recht eines Kindes auf regelmäßige Kontakte mit beiden Elternteilen. So soll der nichtbetreuende Elternteil die Möglichkeit haben, sich fortlaufend über das körperliche und geistige Befinden des Kindes unmittelbar zu informieren und sich von seiner Entwicklung persönlich einen Eindruck verschaffen können. Gleichzeitig soll das Kind die Möglichkeit erhalten, sich ein auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem nicht betreuenden Elternteil und seinen Ansichten zu machen. Das Umgangsrecht dient damit auch der emotionalen Verbundenheit und dem Liebesbedürfnis von Elternteil und Kind gleichermaßen.
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