Vaterschaftsanfechtung / -feststellung

Zunächst ist allgemein zu erklären, dass nach § 1592 BGB Vater eines Kindes ist, der entweder mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder aber dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Dementsprechend steht eine Vaterschaft zunächst entweder gesetzlich fest oder kann gerichtlich festgestellt werden, kann aber auch innerhalb vorgeschriebener Fristen gerichtlich angefochten werden.

Diese Möglichkeiten hängen natürlich immer eng mit der aktuellen Lebenssituation zusammen. Das Recht zur Anfechtung steht dem biologischen Vater ebenso wie dem rechtlichen Vater zu, aber auch der Mutter und auch dem Kind selbst. Bei Zweifeln am Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Vaterschaft können sich sowohl Väter als auch Mütter wegen der verschiedenen Möglichkeiten und Vorgehensweisen entsprechenden anwaltlichen Rat holen.

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