Zugewinnausgleich / Güterrecht

Grundsätzlich regelt das Güterrecht die Frage, welchem Ehe- oder Lebenspartner Vermögensgegenstände oder Vermögenszuwächse zustehen sollen, welche beiden Partnern gemeinsam gehören und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung mit dem Vermögen zu verfahren ist oder wie es aufgeteilt werden soll.

In Deutschland ist gesetzlicher Güterstand die sog. Zugewinngemeinschaft, die dann automatisch ab Eheschließung gilt, sofern die Ehegatten nicht vor oder nach Eheschließung eine andere Regelung treffen und einer der Wahlgüterstände dann gilt.

Bezeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass die Güter der Ehepartner während der Ehe getrennt bleiben, das heißt jeder behält sein Eigentum und erwirbt sein Eigentum, es sei denn die Partner erwerben ausdrücklich gemeinsam Vermögensgegenstände. Wird die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben, so wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dieser wird so durchgeführt, dass die Aktiva und Passiva zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe gegenüber gestellt werden. Ist das Endvermögen (Aktiva nach Abzug von Verbindlichkeiten) eines jeden Ehegatten höher als das Anfangsvermögen (Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten), dann ist ein Zugewinn (Vermögenszuwachs) entstanden, der durch Zahlung eines Geldbetrages so auszugleichen ist, dass nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs der Vermögenszuwachs beider Partner während der Ehezeit gleich hoch ist. Natürlich können einvernehmlich auch andere Regelungen getroffen werden.

Zu Einzelheiten der Vermögensauseinandersetzung oder zum Zugewinnausgleich sprechen Sie uns bitte gerne an!

Fragen zu durchsetzungsstarker Interessenvertretung, Mediation oder zur Vorbereitung von Betriebsratswahlen? Sprechen Sie mich an!


​Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin:

0 21 51 / 36 01 702