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Mit welchen Kosten muss ich bei einer Scheidung / Trennung rechnen?
Grundsätzlich sollte man zunächst wissen, dass unterschiedliche Verfahren und Gegenstände auch kostentechnisch unterschiedlich zu bewerten sind. Dabei kommt es weiter darauf an, ob nur ein außergerichtliches Tätigwerden erfolgt, oder ob auch Angelegenheiten vor Gericht anhängig gemacht, also gerichtlich geregelt werden (müssen).
Wichtig ist auch zu wissen, dass es zwischen dem Gegenstandswert und den tatsächlich zu zahlenden Kosten einen erheblichen Unterschied gibt, denn oft denken Mandanten, dass sie den Gegenstandswert bezahlen müßten. An diesem bemessen sich aber nur die Kosten, die natürlich um ein Vielfaches geringer sind als der Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert für ein Scheidungsverfahren richtet sich nach den Einkünften der Ehegatten. Bei der Ermittlung dieses Gegenstandswertes wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit 3 multipliziert. In der Regel verlangen die Gerichte hier keine Bescheinigungen, sondern es gelten die gemachten Angaben.
Die Vermögenswerte spielen beim (reinen) Scheidungsverfahren im Hinblick auf die Streitwerte in der Regel keine Rolle.
Im Scheidungsverfahren ist allerdings dem Streitwert für die Ehesache noch der Streitwert für den Versorgungsausgleich – Ausgleich von ehezeitlichen Rentenanwartschaften - hinzuzurechnen. Dieser beläuft sich auf mindestens 1.000,00 €, ist jedoch bei Vorhandensein mehrerer Anrechte höher. Dies richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Rentenanwartschaften. Für jedes Anrecht, das die Ehegatten haben, erhöht sich der Gegenstandswert um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten (also um jeweils zehn Prozent des Streitwerts für die reine Ehescheidung).
Anhand des vorstehend dargelegten Streitwerts errechnen sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Mit der Einreichung des Scheidungsantrages werden zwei Gerichtsgebühren fällig – vor Zahlung der Gerichtsgebühren wird das Gericht den Scheidungsantrag nicht zustellen. Die vorgelegten Gerichtsgebühren werden nach Abschluss des Scheidungsverfahrens „ausgeglichen“, d. h. von jedem Ehegatten sind die Gerichtskosten hälftig zu tragen.
Bei jedem Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren 1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Termingebühren an. Darüber hinaus fällt eine Auslagenpauschale von 20,00 € und die gesetzliche Mehrwertsteuer an.
Über die sogenannten Folgesachen wie beispielsweise Zugewinnausgleich oder Unterhalt entscheidet das Gericht nur auf Antrag, d. h. einer der Ehegatten müßte seine Ansprüche bei Gericht geltend machen.
Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs fielen die vorstehenden Gebühren und Gerichtskosten also nur an, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen käme.
Anderenfalls wären hier eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine sogenannte Einigungsgebühr für den Fall einer außergerichtlichen Einigung mit entsprechenden Vereinbarungen bzw. Vertragsentwürfen zu tragen. Auch hier ist des Weiteren eine Auslagenpauschale von 20,00 € und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Der Gegenstandswert beim Zugewinnausgleich richtet sich in der Regel nicht nach dem vollständigen Vermögen und Vermögenswerten, sondern nach der Höhe der letztendlich ermittelten bzw. vereinbarten Zugewinnausgleichssumme, aber ggfls. auch nach den Werten, hinsichtlich der verhandelt und eine Einigung getroffen wird. Insoweit kann dann also noch eine Einigungsgebühr anfallen.
Der Gegenstandswert hinsichtlich von Unterhaltsfragen richtet sich nach dem Jahreswert der errechneten Unterhaltssumme.
Sofern in diesen Angelegenheiten ein Tätigwerden durch uns nicht erforderlich ist, fällt lediglich eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer an.
Vereinbaren Sie mit Mandanten auch ein festes Honorar?
Häufig werben Rechtsanwälte mit solchen Festpreisen, dabei sollte der Mandant allerdings folgendes wissen:
Festpreise sind höher als die gesetzlichen Vergütungen.
Die Mindestkosten einer jeden Scheidung sind gesetzlich geregelt durch das
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das
• Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Diese Gesetze sind für alle Scheidungen verbindlich.
Nach § 1 Abs. 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG.
Nach § 2 RVG bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert und ihre Höhe bestimmen sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.
§ 2 RVG – Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) 1Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Natürlich besteht auch immer die Möglichkeit Honorarvereinbarungen zu treffen, doch ist auch hier die Gesetzeslage zu beachten.
Gebührenvereinbarungen unterhalb der im RVG geregelten Mindestgebühr sind gemäß § 49b BRAO nämlich – also gesetzlich - verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Mehrforderungen von Anwälten. Gerichte haben Gebührenvereinbarungen über Honorare bis zum dreifachen der gesetzlichen Gebühr für zulässig erachtet – im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um höhere, sondern nur um die gesetzlichen Gebühren.
§ 49b BRAO - Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) …
Für Scheidungsverfahren bestimmt das Gesetz allerdings nichts anderes und ein geringerer Aufwand oder ähnliches ist ebenfalls ausdrücklich nicht in der vorstehenden Vorschrift als Grund für eine Reduzierung aufgeführt.
Das vorstehende Verbot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zu dritten Personen gemäß § 21 BORA.
§ 21 BORA - Honorarvereinbarung
(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle des Mandanten oder neben diesem übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber dem Mandanten verpflichten, diesen von anfallenden Gebühren freizustellen.
(2) (aufgehoben)
Vereinbarte Festpreise, wie sie von anderen Kanzleien angeboten werden, sind dementsprechend also immer höher als die gesetzlich geregelten Gebühren nach RVG.
Und was mache ich, wenn ich kein Geld für eine anwaltliche Beratung oder eine Scheidung / ein Gerichtsverfahren habe?
Generell gilt, dass bedürftige Verfahrensbeteiligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Hierfür stehen unter der Rubrik „Service“ Formulare zum Download zur Verfügung. Das Gericht überprüft dann anhand der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen Ihre Einnahmen- und Ausgabensituation und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe oder ordnet Ratenzahlungen an.
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Der von Ihnen zu tragende Kostenanteil beträgt dann 15,00 € je Angelegenheit.
Vertreten Sie mich nur vor Krefelder Gerichten?
Nein, ich vertrete meine Mandanten bundesweit gerichtlich und außergerichtlich. Meine Berechtigung zur Vertretung vor allen Gerichten im Bundesgebiet umfasst auch die Vertretungsbefugnis vor allen Oberlandesgerichten.
Muss ich immer alles mit Ihnen persönlich in der Kanzlei besprechen?
Nein. Die Erstberatung sollte nach Möglichkeit - sofern Sie keine schriftliche Erstberatung wünschen - persönlich erfolgen, damit wir uns einmal kennenlernen können. Alles weitere kann per Email oder im Rahmen von Telefonterminen geregelt werden. Unterlagen können ebenfalls per Email übersandt, aber auch per Post oder persönlich übermittelt werden. Bis auf wenige Ausnahmen reichen Fotokopien, Originalunterlagen werden meist nicht benötigt.
Was kostet es, wenn wir bei Ihnen eine Schulung für den Wahlvorstand zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl oder auch für den Betriebsrat im Arbeits- oder Betriebsverfassungsrecht buchen wollen?
Zunächst sollten Sie wissen, dass die obenstehenden Maßnahmen immer vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Diese Kostentragungsverpflichtung ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Für die reine Schulung an sich fällt eine Tagespauschale an, die Arbeitsmaterial, Getränke, einen Mittagsimbiss umfasst. Diese Tagespauschale fällt anteilig höher aus, wenn die Schulung an einem anderen Ort, in einem Tagungshotel und mit entsprechender Verpflegung stattfindet. Sollten Sie sich für eine Schulung interessieren, so sprechen Sie mich gerne an!